Änderung § 7 AMVV vom 01.04.2019

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§ 7 AMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 7 AMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 366
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Intranasal anzuwendende Arzneimittel mit dem Wirkstoff Beclometasondipropionat, die am 30. September 2016 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen und sich am 30. September 2016 im Verkehr befinden, dürfen mit der am 30. September 2016 gültigen Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 30. Juni 2017 und vom pharmazeutischen Großhandel und von Apotheken noch bis zum 30. September 2018 weiter in den Verkehr gebracht werden (§ 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes).



 
(heute geltende Fassung) 



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