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§ 6 - Informationsgesellschaftsstatistikgesetz (InfoGesStatG)

G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3685; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 31.12.2005; FNA: 29-35 Statistik
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§ 6 Übermittlungsregelung



Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.



 
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Frühere Fassungen von § 6 InfoGesStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
vom 22.02.2021 BGBl. I S. 266

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 InfoGesStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InfoGesStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfoGesStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 4 HdlDlStatGEG Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
... für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene." 2. In § 6 werden die Wörter „und den statistischen Ämtern der Länder" ...