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Änderung § 6 InfoGesStatG vom 01.01.2022

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§ 6 InfoGesStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 6 InfoGesStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übermittlungsregelung


(Text alte Fassung)

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(Text neue Fassung)

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.