Änderung § 1 InfoGesStatG vom 01.01.2021

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§ 1 InfoGesStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 1 InfoGesStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik


(Text alte Fassung)

Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABI. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABI. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

 



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