§ 4a InfoGesStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 4a InfoGesStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
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(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Durchführung |
(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene. |