Synopse aller Änderungen des InfoGesStatG am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 4 des HdlDlStatGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InfoGesStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InfoGesStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
InfoGesStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Hilfsmerkmale
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 4a Durchführung
§ 5 Freiwilligkeit der Auskunftserteilung
§ 6 Übermittlungsregelung
§ 7 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a (neu)




§ 4a Durchführung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

§ 6 Übermittlungsregelung


vorherige Änderung

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.



Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.




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