(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für technische Systeme zur elektronischen Erhebung aller Arten von Gebühren für die Benutzung von
- 1.
- öffentlichen Straßen,
- 2.
- Bauwerken im Verlauf öffentlicher Straßen, insbesondere Tunnel und Brücken, sowie
- 3.
- Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind, mit Kraftfahrzeugen (elektronische Mautsysteme).
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
- 1.
- elektronische Mautsysteme, soweit diese den Einbau eines Fahrzeuggerätes in einem mautpflichtigen Fahrzeug nicht erfordern,
- 2.
- kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für die Anpassung an die Anforderungen nach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem erzielten Nutzen stünden.
§ 3 MautSysG Europäischer elektronischer Mautdienst ... der Europäischen Gemeinschaft, für das Gebühren im Sinne des § 1 erhoben werden, eingerichtet wird. Jedem Nutzer ist der Zugang zu dem gesamten vom ... Mautsysteme innerhalb der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, und bei allen Fahrzeugarten einsetzbar sein. Sie dürfen vorbehaltlich nach ...