Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.12.2014 aufgehoben
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§ 1 - Mautsystemgesetz (MautSysG)

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für technische Systeme zur elektronischen Erhebung aller Arten von Gebühren für die Benutzung von

1.
öffentlichen Straßen,

2.
Bauwerken im Verlauf öffentlicher Straßen, insbesondere Tunnel und Brücken, sowie

3.
Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind, mit Kraftfahrzeugen (elektronische Mautsysteme).

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
elektronische Mautsysteme, soweit diese den Einbau eines Fahrzeuggerätes in einem mautpflichtigen Fahrzeug nicht erfordern,

2.
kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für die Anpassung an die Anforderungen nach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem erzielten Nutzen stünden.

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Zitierungen von § 1 MautSysG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautSysG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MautSysG Europäischer elektronischer Mautdienst
... der Europäischen Gemeinschaft, für das Gebühren im Sinne des § 1 erhoben werden, eingerichtet wird. Jedem Nutzer ist der Zugang zu dem gesamten vom ... Mautsysteme innerhalb der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, und bei allen Fahrzeugarten einsetzbar sein. Sie dürfen vorbehaltlich nach ...


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