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Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes (MautSysGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50).


Artikel 1 Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2014 MautSysG

(gesamter Text siehe Mautsystemgesetz - MautSysG)


Artikel 2 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes



Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 152 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 4, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Satz 2 und § 13 werden jeweils die Wörter „für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührengesetzes sind schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu beantragen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr sind geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

„7.
Identifikationsnummer

a)
des Betreibers oder

b)
des Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980),

8.
Identifikationsnummer des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug eingebauten Fahrzeuggeräts,

9.
Vertragsnummer des Nutzers."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend."

c)
In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

d)
Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Güterverkehr abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner

1.
nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und

2.
sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden."

3.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j eingefügt:

„§ 4a Europäischer elektronischer Mautdienst

Das Mautsystem nach diesem Gesetz ist ein elektronisches Mautsystem im Sinne des § 1 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.

§ 4b Bundesamt für Güterverkehr

Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Güterverkehr für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.

§ 4c Zulassungsverfahren

(1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind

1.
eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,

2.
das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,

3.
eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,

4.
der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und

5.
ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.

(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.

§ 4d Prüfvereinbarung und Prüfverfahren

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr hat mit einem Anbieter, der nach § 4 des Mautsystemgesetzes registriert ist und einen Antrag auf Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gestellt hat, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, mit dem der Anbieter es dem Bundesamt für Güterverkehr ermöglicht, das Erfüllen der Anforderungen nach § 4f Absatz 1 festzustellen (Prüfvereinbarung).

(2) Jede Prüfvereinbarung enthält nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach § 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen

1.
zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs einschließlich dem Beginn und dem Ende des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs,

2.
zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des Bundesamtes für Güterverkehr,

3.
zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz, Behandlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Speicherung, Sperrung und Löschung,

4.
zu den Bedingungen für die Mitwirkung des Anbieters an der Mauterhebung im Rahmen des Pilotbetriebs,

5.
zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten,

6.
zu Maßnahmen zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes,

7.
zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 vorgenommenen Leistungen einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen,

8.
zur Beschränkung von Rechten des Anbieters sowie dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes und

9.
zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung der Prüfvereinbarung.

In die Prüfvereinbarung können ferner solche Regelungen aufgenommen werden, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben, jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der Vertragsparteien erforderlich sind.

(3) Nach Abschluss der Prüfvereinbarung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterverkehr fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, soweit dies vor Durchführung des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 möglich ist.

§ 4e Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat.

(2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.

§ 4f Zulassung von Anbietern

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach § 10 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Mitwirkung bei der Erhebung der Maut auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu (Zulassungsvertrag), wenn der Anbieter

1.
gewährleistet, dass seine Mitwirkung bei der Erhebung der Maut nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 6 erfolgt,

2.
sicherstellt, dass die Berechnung der Maut nach § 3 Absatz 4 erfolgt,

3.
die durch Rechtsverordnung nach § 4i festgelegten Gebietsvorgaben für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen erfüllt, insbesondere die Gebrauchstauglichkeit der von ihm eingesetzten Interoperabilitätskomponenten nach dem in § 23 des Mautsystemgesetzes geregelten Verfahren festgestellt worden ist.

(2) Jeder Zulassungsvertrag enthält nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach § 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen

1.
zu den Bedingungen für die Mitwirkung an der Mauterhebung durch den Anbieter und deren Umfang im Zusammenhang mit der Mauterhebung,

2.
zum Beginn des Erbringens mautdienstbezogener Leistungen, zur Laufzeit und Beendigung des Zulassungsvertrages,

3.
zur Art und Weise der Vertragserfüllung,

4.
zu den Fallgruppen, in denen das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach § 23 des Mautsystemgesetzes ganz oder teilweise zu wiederholen ist,

5.
zu Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des Bundesamtes für Güterverkehr,

6.
zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz und der Behandlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Speicherung, Sperrung und Löschung,

7.
zu den Maßnahmen zur Sicherung der vollständigen Mauterhebung und Mautauskehr an das Bundesamt für Güterverkehr und zur Durchführung der Überwachung des Anbieters, einschließlich Zutritts- und Einsichtsrechten des Bundesamtes für Güterverkehr,

8.
zu den Vorgaben zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes,

9.
zur Beschränkung von Rechten des Anbieters, dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes,

10.
zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die Wiederholung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach § 23 des Mautsystemgesetzes einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen,

11.
zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten zur Deckung der Kosten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Mautsystemgesetzes,

12.
zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten sowie

13.
zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung des Zulassungsvertrages.

In den Zulassungsvertrag können ferner solche Regelungen aufgenommen werden, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben, jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der Vertragsparteien erforderlich sind.

§ 4g Überwachung

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der Pflichten der Anbieter aus den Prüfvereinbarungen nach § 4d Absatz 1, den beschränkten Zulassungen nach § 4e Absatz 1 und den Zulassungsverträgen nach § 4f Absatz 1 und ergreift die Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere die Befugnis, eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 oder einen Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die beschränkte Zulassung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 4f Absatz 1 nachträglich entfallen sind. Das Bundesamt für Güterverkehr hat die beschränkte Zulassung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 4f Absatz 1 nicht vorgelegen haben.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die beschränkte Zulassung widerrufen, wenn der Anbieter gegen Pflichten verstößt, die sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder aus der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 ergeben und deshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des Pilotbetriebs nicht möglich ist.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme oder Widerruf der beschränkten Zulassung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 4h Rechtsverordnungen zu Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.

§ 4i Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.

§ 4j Nutzerlisten

(1) Die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr auf elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweiligen Verträgen, die der Anbieter mit seinen Nutzern abgeschlossen hat (Nutzerlisten). In den Nutzerlisten sind folgende Daten zu speichern:

1.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

2.
Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,

3.
Vertragsnummer des Nutzers.

(2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr haben die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Nutzers,

2.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

3.
Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,

4.
Vertragsnummer des Nutzers.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung der nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und nutzen. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

(4) Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu löschen. Die Daten nach Absatz 2 sind vom Bundesamt für Güterverkehr nach Erfüllung des Zwecks ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden angefügt:

„6.
Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,

7.
Identifikationsnummer und Betriebszustand des Fahrzeuggeräts,

8.
Vertragsnummer des Nutzers."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

5.
Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."


Artikel 3 Änderung der LKW-Maut-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2014 LKW-MautV § 4, § 6

Die Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 werden die Wörter „oder das automatische Mauterhebungssystem" durch die Wörter „oder ein automatisches Mauterhebungssystem" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Betreiber" die Wörter „oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter)" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Einem Fahrzeuggerät im Sinne dieses § 6 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne von § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich."

b)
In Absatz 1a werden nach dem Wort „Betreiber" die Wörter „oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes" eingefügt.


Artikel 4 Aufhebung von Vorschriften


Artikel 4 ändert mWv. 13. Dezember 2014 MautSysG

Das Mautsystemgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3692), das durch Artikel 2 Absatz 120 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2014.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt