Änderung § 2 FuttEinfVerbV vom 11.12.2009

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§ 2 FuttEinfVerbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2009 geltenden Fassung
§ 2 FuttEinfVerbV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3842
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die im Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 348 S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2005/573/EG der Kommission vom 22. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 193 S. 41) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die im Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/799/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 42) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.

(2) Abweichend von § 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofurane oder deren Metabolite enthalten. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.






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