Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.
(1) Abweichend von §
1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die im Teil I des Anhangs der
Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch die
Entscheidung 2009/799/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 42) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.
(2) Abweichend von §
1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der
Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofurane oder deren Metabolite enthalten. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.
Nach §
59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen §
1 Futtermittel einführt.
Wer eine in §
3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach §
60 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.