Artikel 4 - Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen (FuttMÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329
Geltung ab 31.12.2005
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Artikel 4 Aufheben von Vorschriften



Es werden aufgehoben:

1.
die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2197), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BAnz. S. 12 293),

2.
die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 9. August 2005 (BAnz. S. 12 293),

3.
die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August 2003 (BAnz. S. 19 729), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618).



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