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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen (FuttMÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329
Geltung ab 31.12.2005
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Artikel 3 Änderung der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2005 EGVerfVerbDV § 2 (neu), § 2

Die EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 2 Durchsetzung bestimmter Verfütterungsverbotsvorschriften

Nach § 58 Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABL. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABL. EU Nr. L 205 S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein aus Säugetieren gewonnenes Protein, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an Wiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere verfüttert,

2.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen transportiert oder lagert,

3.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Lagereinrichtungen aufbewahrt oder nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Transportfahrzeugen befördert,

4.
entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in einem Betrieb herstellt, der Futtermittel für Nutztiere herstellt,

5.
als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel während der Lagerung, des Transports oder der Verpackung nicht in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich getrennt von Einrichtungen sind, die für lose Futtermittel zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind,

6.
als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig herstellt oder nicht richtig transportiert,

7.
entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt oder

8.
ohne Gestattung nach Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 2 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt."

2.
Der bisherige § 2 wird neuer § 3; in ihm wird der Satz 2 aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FuttMÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung
V. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 737
Artikel 1 EGVerfVerbDVÄndV
... vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707; 2006 I S. 329) geändert worden ist, ...