(1)
1Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird.
2Haben Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, ist anschließend eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten.
3Im Übrigen finden die Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Berechnungsgrundsätze Anwendung.
(2)
1Für die Beitragserstattung finden die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung.
2Beiträge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden nicht erstattet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885