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Änderung § 26 HZvG vom 01.01.2008

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§ 26 HZvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 26 HZvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Beginn und Erstattung


(Text alte Fassung)

(1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird. Haben Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs bezogen, ist anschließend eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. Im Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Berechnungsgrundsätze Anwendung.

(2) Für die Beitragserstattung finden die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. Beiträge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden nicht erstattet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird. 2 Haben Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, ist anschließend eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Berechnungsgrundsätze Anwendung.

(2) 1 Für die Beitragserstattung finden die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. 2 Beiträge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden nicht erstattet.

(3) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.


 

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