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§ 26 - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 822-15 Knappschaftsversicherung
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 822-15 Knappschaftsversicherung
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§ 26 Beginn und Erstattung
(1) 1Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird. 2Haben Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, ist anschließend eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. 3Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung soll die Berechtigten spätestens im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. 4Dies gilt nur, soweit ihr die dafür erforderlichen Daten der Berechtigten vorliegen. 5Im Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Berechnungsgrundsätze Anwendung.
(2) 1Für die Beitragserstattung finden die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. 2Beiträge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden nicht erstattet.
(3) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 7 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 16. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 m.W.v. 22. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 26 HZvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 22.01.2026 | Artikel 7 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
| aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 14 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
| aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 15 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
| aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 HZvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 HZvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 14 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
... § 26 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 15 RVAGAnpG Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
... Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter zur Vollendung des 65. Lebensjahrs" durch die ...
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 7 2. BRSG Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Hüttenknappschaftliche ...
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