§ 2 - Informationsgebührenverordnung (IFGGebV)

V. v. 02.01.2006 BGBl. I S. 6 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 201-10-1 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 2 Befreiung und Ermäßigung



Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.



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