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§ 8 - Düngeverordnung (DüV)

neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 8 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote



(1) Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen nur angewendet werden, wenn sie einem durch die Düngemittelverordnung oder durch die Verordnung (EG) 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) zugelassenen Typ entsprechen. Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie den Bestimmungen der Düngemittelverordnung hinsichtlich der Zusammensetzung und sachgerechter Angabe der Inhaltsstoffe entsprechen. Ausgenommen von Satz 2 sind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten.

(3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestelltem Ackerland, Grünland, im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die Anwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.

(4) Düngemittel mit der Kennzeichnung „zur Düngung von Rasen" oder „zur Düngung von Zierpflanzen" nach Anlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung dürfen nur zur Düngung dieser Kulturen verwendet werden.

(5) Die Anwendung von

1.
Düngemitteln, ausgenommen Düngemittel, die als EG-Düngemittel bezeichnet sind,

2.
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln,

welche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung überschreiten, ist ab dem 4. Dezember 2007 verboten. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden. Abweichend von Satz 1 dürfen

1.
bis zum 4. Dezember 2008 die Düngemittel, die dem Düngemitteltypen „Kohlensaurer Kalk", „Branntkalk" und „Mischkalk" entsprechen, auch bei Überschreiten der Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung angewendet werden,

2.
im Falle von Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten, die unter überwiegender Verwendung von Rinden hergestellt wurden, diese

a)
bis zum 4. Dezember 2008 auch bei Überschreiten der Grenzwerte für Cadmium im Ausgangsstoff Rinde nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung angewendet werden,

b)
nach dem 4. Dezember 2008 außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen, ausgenommen Kinderspielplätze sowie Haus- und Kleingärten, angewendet werden, soweit der Grenzwert für Cadmium im Ausgangsstoff Rinde nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung um nicht mehr als 15 vom Hundert überschritten wird.

Abweichend von Satz 1 gelten für Klärschlämme die Anforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der Klärschlammverordnung und abweichend von den Sätzen 1 und 3 Nr. 2 gelten für Bioabfälle die Anforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der Bioabfallverordnung.





 

Frühere Fassungen von § 8 DüV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2006Artikel 3 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
vom 27.07.2006 BGBl. I S. 1818

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 DüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DüV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.02.2009)
... a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, ...
§ 11 DüV Übergangsbestimmungen
... bereits ab dem 16. Januar auf Acker- und Grünland aufgebracht werden. Die sich aus § 8 Abs. 1 ergebenden Anwendungsverbote gelten ab dem 4. Dezember 2006.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Artikel 3 4. DüMiRÄndV Änderung der Düngeverordnung
... § 8 Abs. 5 Satz 1 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2006 ...