§ 9 Besondere Anforderungen an Genehmigungen durch die zuständigen Stellen
Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung Genehmigungen erteilt oder Anordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
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