Änderung § 10 DüV vom 14.01.2006

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§ 10 DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2006 geltenden Fassung
§ 10 DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 einen Eintrag nicht vermeidet,



2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 einen Eintrag nicht vermeidet,

3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem dort genannten Gerät aufbringt,

4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder dort genanntes Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,



5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt,

6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht vorlegt,

vorherige Änderung

8. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel anwendet.



8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht,

9. entgegen § 7 Abs.
3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel anwendet.




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