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Synopse aller Änderungen der DüV am 14.01.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Januar 2006 durch Artikel 1 der 1. DüVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DüV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2006 geltenden Fassung
DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundsätze für die Anwendung


(1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht festzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.

(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berücksichtigung folgender Einflussfaktoren:

1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,

2. der im Boden verfügbaren und die voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdender Nährstoffmengen sowie der Nährstofffestlegung,

3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) und des Humusgehalts des Bodens,

4. der durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung zugeführten und während des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzbaren Nährstoffmengen,

5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.

Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden.

(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betrieb zu ermitteln

1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Dauergrünlandflächen - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,

a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder

b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung

aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder

bb) durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen.

Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2.

Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die zuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelassenen Labor durchzuführen.

(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.

(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.

(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist

1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,

2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht einzuhalten, soweit Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzierung der in Satz 1 genannten Stoffe am Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche verwendet werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern landeinwärts zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden

1. soweit keine Düngerausbringungsgeräte mit Injektions- oder Einarbeitungstechniken verwendet werden, wenn zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante ein Abstand von mindestens zehn Metern eingehalten wird,

2.
innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante

a) auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung, 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006

(Text neue Fassung)

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden:

1. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,

2. auf
dem verbleibenden Teil der Fläche

a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,

b) auf bestellten Ackerflächen

aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung,



bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Absatz 6 bleibt unberührt.



Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.

(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt.

(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 1 ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln


(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen einschließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich der Ammoniumstickstoff

1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betrieb bekannt,

2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden oder

3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag festgestellt worden

sind.

(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich einzuarbeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht. Bei der Weidehaltung angefallener Stickstoff (Nährstoffausscheidung) ist anteilig anzurechnen.



(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht.

(4) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,

2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmigen. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

(5) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot nur

1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder

2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh,

jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Nährstoffvergleich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Betriebsinhaber hat spätestens bis zum 31. März des auf das abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat als

1. eine Flächenbilanz nach Anlage 3 oder

2. Schlagbilanzen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach Anlage 3 sowie eine aggregierte Schlagbilanz nach Anlage 4

zu erstellen.




(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März gemäß Anlage 3 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als

1. Flächenbilanz oder

2. aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit

zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich
nach Anlage 4 zusammenzufassen.

(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Weidegang den Wert nach Anlage 2 Zeile 10, zugrunde zu legen. Der Betriebsinhaber darf entsprechend der von ihm eingesetzten Ausbringungstechnik höchstens die sich daraus ergebenden Verluste berücksichtigen.

(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse oder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen (Anlage 2 Zeile 15). Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 2 Zeilen 12 bis 14, bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter, beim Anbau der dort genannten Kulturen berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Gemüsekultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines Düngejahres.

(4) Von Absatz 1 sind ausgenommen:

1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus,

2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,

3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfälle zur Beseitigung nach § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufbringen,

4. Betriebe, die

vorherige Änderung nächste Änderung

a) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen,

b)
abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften und

c)
höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen.



a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

b)
höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und

c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches


(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.

(2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 1

1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre

a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Düngejahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,

b) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Düngejahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,

c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Düngejahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr oder

d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begonnenen Düngejahren von über 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr

oder

2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm je Hektar und Jahr

vorherige Änderung nächste Änderung

nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn

1.
der Phosphatgehalt für alle landwirtschaftlich genutzten Schläge des Betriebes ab ein Hektar durch Bodenuntersuchung vor der Aufbringung und längstens vor sechs Jahren ermittelt wurde und

2. dieser Phosphatgehalt
im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet.

Im
Falle des Satzes 1 Nr. 2 stehen vor dem 14. Januar 2006 auf der Grundlage der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen nach Satz 1 Nr. 2 gleich.



nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 stehen vor dem 14. Januar 2006 auf der Grundlage der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen nach Satz 1 Nr. 2 gleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Aufzeichnungen


(1) Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres aufzuzeichnen

1. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 3 Abs. 3 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Werte nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,

3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 3 und 4 sowie

4. den nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ermittelten Phosphatgehalt und den nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 berechneten durchschnittlichen Phosphatgehalt.




2. die Werte nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren und

3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 3 und 4.

Ausgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen und Betriebe nach § 5 Abs. 4.

(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sind ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen

1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, einschließlich der Bezeichnung und der Größe des Flurstücks sowie der darauf angebauten Kultur,

2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum der Aufbringung,

3. der Inverkehrbringer des Stoffes gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,

4. der enthaltene tierische Stoff gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,

5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.

(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,

2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 einen Eintrag nicht vermeidet,

3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem dort genannten Gerät aufbringt,

4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder dort genanntes Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,

6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht vorlegt,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.



8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht,

9. entgegen § 7 Abs.
3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel anwendet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11a (neu)




§ 11a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


§ 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)


(Abdruck siehe BGBl. 2006 I 42)