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Änderung § 10 FStrPrivFinG vom 26.11.2019

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§ 10 FStrPrivFinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 10 FStrPrivFinG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 142 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Nachweis und Kontrolle der Mautgebührenentrichtung


(1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzuweisen. Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(Text alte Fassung)

(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebühr, der Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheids erheben und verarbeiten.

(Text neue Fassung)

(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebühr, der Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheids verarbeiten.