Änderung § 12 FStrPrivFinG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 FStrPrivFinG, alle Änderungen durch Artikel 142 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des FStrPrivFinG

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§ 12 FStrPrivFinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 12 FStrPrivFinG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 142 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,

5. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder verarbeitet, oder

6. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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