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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin (TechFwPrV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-5 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin und damit die Befähigung:

1.
in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen,

2.
die Schnittstellenfunktion zwischen den betriebswirtschaftlichen und technischen Unternehmensbereichen durch kommunikative Kompetenzen wahrzunehmen,

3.
sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern „Materialwirtschaft/Logistik", „Absatzwirtschaft", „Einkauf", „Arbeitsvorbereitung/Kostenrechnung", „Entwicklung/Konstruktion" und „Betriebserhaltung/Produktion" insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.
Produktionsabläufe überwachen, über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten, Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebstechnik in Produktionsprozessen planerisch umsetzen. Für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Materialwirtschaft und Produktionswirtschaft planen und durchführen. Sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen und in enger Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten,

2.
die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten, rechtzeitig und angemessen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche informieren; in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übergeordnete Planungsgruppen und Fachabteilungen beraten. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter der Berücksichtigung der Vorgaben nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und arbeitsrechtlichen Bestimmungen delegieren. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichen Handeln anleiten, motivieren und an Entscheidungsprozessen beteiligen, die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern, neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen und qualifizieren sowie die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verantworten.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin".



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TechFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechFwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TechFwPrV Zulassungsvoraussetzungen (vom 17.12.2019)
... Geprüften Technischen Fachwirtes/einer Geprüften Technischen Fachwirtin gemäß § 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch ...
Anlage 2 TechFwPrV (zu § 11) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...