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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 01.09.2009

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text alte Fassung)

(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin oder zum Fachkaufmann/zur Fachkauffrau auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil gemäß § 4 „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen' befreit werden.

(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen,
die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz oder zum Staatlich geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil gemäß § 5 „Technische Qualifikationen' befreit werden.

(3) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht vorliegen, können Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen auf Antrag
von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 6 ist nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)