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§ 11 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
119 frühere Fassungen | wird in 844 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
119 frühere Fassungen | wird in 844 Vorschriften zitiert
§ 11 Tätigkeitsort
(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
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