§ 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen
1Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. 2Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
Zitat in folgenden NormenPflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897
Artikel 3 EUGleichbUmsG Änderungen in anderen Gesetzen ... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe § 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen" folgende Angabe eingefügt: ... durch die Angabe §§ 18f, 18g und 19a" ersetzt. 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: § 19a Benachteiligungsverbot ...
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