Änderung § 130 SGB IV vom 15.12.2020

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§ 130 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung
§ 130 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 130 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren


vorherige Änderung

 


1 Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind nicht beitragspflichtig. 2 Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.




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