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Änderung § 130 SGB IV vom 12.12.2021

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§ 130 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
§ 130 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren


(Text alte Fassung)

1 Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 30. April 2022 nicht beitragspflichtig. 2 Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(Text neue Fassung)

1 Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind nicht beitragspflichtig. 2 Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

(heute geltende Fassung) 

 
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