Änderung § 71e SGB IV vom 22.07.2009

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§ 71e SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 71e SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan


vorherige Änderung

 


1 Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. 2 Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.




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