Änderung § 103 SGB IV vom 03.12.2011

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§ 103 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 103 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 103 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Abrufverfahren


(Text neue Fassung)

§ 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung


vorherige Änderung

(1) Ein Abruf der bei der Zentralen Speicherstelle gespeicherten Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur sein Einverständnis gegenüber der Zentralen Speicherstelle erklärt hat. Das Einverständnis kann sich auch auf eine begrenzte Anzahl künftiger Abrufe beziehen. Der Teilnehmer hat das Recht, sein Einverständnis jederzeit zu widerrufen oder zeitlich zu begrenzen.

(2) Zum Zeitpunkt der Erklärung des Einverständnisses muss der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter mit einem gültigen qualifizierten Zertifikat (§ 2 Nr. 7 des Signaturgesetzes) zum
Verfahren nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 3 angemeldet sein.

(3) Der Teilnehmer ist durch die abrufende Behörde vor Abgabe der Erklärung hinzuweisen auf

1.
den Zweck des Abrufs,

2. die Folgen, insbesondere die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Mitwirkung nach diesem Gesetzbuch,

3. den Zeitraum
und die in diesem Zeitraum erfolgende Anzahl von Abrufen nach Absatz 1 Satz 2 sowie

4. seinen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

(4) Der Teilnehmer hat gegenüber
der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Der Teilnehmer kann die Übermittlung der Daten in elektronischer Form verschlüsselt oder in schriftlicher Form verlangen. Der Anspruch kann bei der abrufenden Behörde oder direkt gegenüber den in Satz 1 genannten Stellen geltend gemacht werden. Der Teilnehmer ist über die Weiterleitung seines Anliegens und die Erreichbarkeit der in Satz 1 genannten Stellen zu informieren.

(5) Mit einem Teilnehmer darf weder vereinbart noch darf von ihm verlangt werden, auf gespeicherte Daten zuzugreifen oder einen solchen Zugriff zu gestatten, soweit dies nicht für erfasste Nachweise erforderlich ist.

(6) Teilnehmer, die nach Aufforderung einer abrufenden Behörde ein qualifiziertes Zertifikat erwerben, um ihr Einverständnis nach Absatz 1 zu erklären, erhalten auf Antrag von dieser Behörde die Kosten des qualifizierten Zertifikates in angemessener Höhe erstattet. Mit der Aufforderung nach Satz 1 ist der Teilnehmer darüber zu informieren, bis zu welcher Höhe die Kosten als angemessen anerkannt werden.

(7) Die Rechte des Teilnehmers nach diesem Paragraphen können nicht durch Rechtsgeschäft oder Verwaltungshandeln ausgeschlossen oder beschränkt werden.




1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(heute geltende Fassung) 



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