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Änderung § 7g SGB IV vom 01.01.2013

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§ 7g SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 7g SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7g Bericht der Bundesregierung


(Text neue Fassung)

§ 7g (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2012 über die Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), insbesondere über die Entwicklung der Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben, den Umfang und die Kosten der an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben und der wegen Insolvenz des Arbeitgebers ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und sonstigen Arbeitszeitguthaben, und macht gegebenenfalls Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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