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Änderung § 71b SGB IV vom 01.01.2013

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§ 71b SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 71b SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit


(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für

1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches,

(Text alte Fassung)

1a. den Gründungszuschuss nach § 94 des Dritten Buches,

(Text neue Fassung)

 
2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches,

3. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches,

4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und

5. Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Abs. 5 des Dritten Buches

sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen.

(2) 1 Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen. 2 Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berücksichtigen. 3 Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.

(3) 1 Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. 2 Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).

(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.

(5) 1 Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. 2 Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. 3 Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen Verhältnis anzuheben.



(heute geltende Fassung)