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Änderung § 71a SGB IV vom 01.01.2007

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§ 71a SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 71a SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 71a Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit wird vom Vorstand aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit wird vom Vorstand aufgestellt. 2 Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.

(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.

(3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesagentur maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden.

vorherige Änderung

(4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen; einen nur mit einem Bundeszuschuss ausgeglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen.



(4) 1 Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan fest. 2 Werden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen; einen nur mit Liquiditätshilfen ausgeglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen.

(heute geltende Fassung)