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Änderung § 100 SGB IV vom 01.01.2017

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§ 100 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 100 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises


(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

(Text alte Fassung)

1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers;

2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle und eine Liste der dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe;

(Text neue Fassung)

1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;

2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;

3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.



(heute geltende Fassung) 

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