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Änderung § 10 SGB IV vom 01.06.2008

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§ 10 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 10 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen


(Text alte Fassung)

(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.

(Text neue Fassung)

(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.

(2) Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.

(3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffs. Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.



 (keine frühere Fassung vorhanden)