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Änderung § 128 SGB IV vom 31.12.2020

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§ 128 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2020 geltenden Fassung
§ 128 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 128 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung


vorherige Änderung

 


In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt.

 

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