Änderung § 129 SGB IV vom 18.02.2021

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§ 129 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung
§ 129 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 129 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023


vorherige Änderung

 


Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden Fassung.

 



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