Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 131 SGB IV vom 04.03.2021

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des SGB IV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 131 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 131 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14b G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 131 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren


vorherige Änderung

 


1 Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. 2 Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. 3 Satz 1 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit.


Anzeige