Änderung § 132 SGB IV vom 01.06.2021

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§ 132 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung
§ 132 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 132 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit


vorherige Änderung

 


1 Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für eine vor dem 1. Juni 2021 begonnene Beschäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Fassung ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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