Änderung § 133 SGB IV vom 12.08.2021

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§ 133 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 133 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 133 Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger


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1 Ämter, die am 11. August 2021 bestehen, können entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 2 Bei Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern, deren Vorstand am 11. August 2021 aus zwei Mitgliedern besteht, ist einmalig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 zulässig.

 



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