§ 133 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 133 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Text alte Fassung) § 133 (neu) | (Text neue Fassung)§ 133 Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger |
1 Ämter, die am 11. August 2021 bestehen, können entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 2 Bei Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern, deren Vorstand am 11. August 2021 aus zwei Mitgliedern besteht, ist einmalig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 zulässig. |