§ 126 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 126 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Text alte Fassung) § 126 (neu) | (Text neue Fassung)§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern |
Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden. |