Änderung § 66 SGB IV vom 21.07.2023

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§ 66 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2023 geltenden Fassung
§ 66 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Erledigungsausschüsse


(1) 1 Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. 2 Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. 3 Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 regeln.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63 und 64 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63, 64 und 64a Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. 2 § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.

 



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