Änderung § 119 SGB IV vom 01.01.2024

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§ 119 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 119 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 119 Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld


vorherige Änderung

 


Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3, § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Absatz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

(heute geltende Fassung) 



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