Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 109a SGB IV vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 109a SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 2c 4. SeeArbGÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des SGB IV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 109a SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 109a SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2c G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; dieses geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit


(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Daten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für Personen, für die nach den Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit bestehen, eine Meldung zum Abruf für die Bundesagentur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

1. den Namen des Versicherten,

2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,

3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,

4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und

5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

(2) 1 Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende der stationären Krankenhausbehandlung zu enthalten hat.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.

(heute geltende Fassung)