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Änderung § 107 SGB IV vom 07.03.2006

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§ 107 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 107 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
durch B v 21.02.2006 BGBl. I 466
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 107 Prüfungen


(Text alte Fassung)

Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach § 99. Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach § 99 Abs. 2 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2. Die Behörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben dabei die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach § 99. Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach § 99 Abs. 2 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2. Die Behörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben dabei die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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