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Änderung § 71e SGB IV vom 08.09.2015

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§ 71e SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 71e SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 449 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan


(Text alte Fassung)

1 Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. 2 Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(Text neue Fassung)

1 Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. 2 Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.


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