Änderung § 102 SGB IV vom 01.01.2017

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§ 102 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 102 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(2) 1 Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.




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