Änderung § 103 SGB IV vom 01.01.2017

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§ 103 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 103 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 103 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung


vorherige Änderung

 


1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(heute geltende Fassung) 



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