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Änderung § 18l SGB IV vom 01.01.2017

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§ 18l SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 18l SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren


vorherige Änderung

 


(1) 1 Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügt. 2 § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1 Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor Teilnahme an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügen. 2 Diese Betriebsnummer gilt in den elektronischen Übertragungsverfahren als Kennzeichnung des Verfahrensbeteiligten. 3 § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.