Änderung § 118 SGB IV vom 11.04.2017

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§ 118 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2017 geltenden Fassung
§ 118 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst


vorherige Änderung

 


§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.

(heute geltende Fassung) 
 



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